Rz. 3

Leistungsvoraussetzung ist, dass in dem Haushalt ein Kind lebt. Im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VIII sind hierunter unter 14-Jährige zu verstehen. Dies entspricht der Intention der Vorschrift, in Notfällen zu helfen. Jugendliche ab 14 Jahren sind altersgemäß selbständiger und wissen sich i. d. R. selbst ausreichend zu helfen.

 

Rz. 4

Aus dem reinen Wortlaut ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt das Kind diese Altersgrenze noch nicht überschritten haben darf. Nach der Interpretation des Bundessozialgerichts kommt es bei den Vorschriften über die Haushaltshilfe in den einzelnen Sozialleistungsbereichen allerdings auf das Alter des Kindes zu Beginn der Leistung an und nicht darauf, ob die Leistung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes endet. Dies legt eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Sozialleistungsbereiche und insbesondere der Vergleich mit § 38 Abs. 1 SGB V nahe (BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b RAr 10/90, SozR 3-4100 § 56 Nr. 4 = SozSich 1992, RsprNr. 4395 = Breithaupt 1992 S. 682, 684).

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