Rz. 9a

Voraussetzung für den Anspruch ist weiterhin, dass das räumliche und soziale Umfeld des Kindes erhalten bleiben soll (Abs. 1 Nr. 3). Der Anspruch besteht also dann, wenn das Wohl des Kindes den Erhalt der häuslichen familiären Gemeinschaft, einen Verbleib im Sozialraum sowie in nachbarschaftlichen und anderen Bezügen erfordert (BT-Drs. 19/28870 S. 103).

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