Rz. 11

Gemäß Abs. 2 Satz 1 können bei der Hilfe neben haupt- oder nebenamtlich tätigen Fachkräften auch ehrenamtlich tätige Personen als Patinnen und Paten eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 2, die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Leistungserbringer zur Sicherstellung der Niedrigschwelligkeit der Hilfe geschlossen wird. Durch die Vereinbarung entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 soll die professionelle Anleitung und Begleitung dieser Personen sicherstellt werden. Diese Einbettung in einen professionellen Kontext gewährleistet, dass auch bei der Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Personen in die Leistungserbringung wesentliche fachliche Standards und Qualitätsmerkmale zum Tragen kommen (BT-Drs. 19/28870 S. 103). Der Einsatz der ehrenamtlich tätigen Patinnen und Paten muss sich sowohl bei der Art und Weise der Unterstützung als auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Betreuung und Versorgung des Kindes nach dem Bedarf im Einzelfall richten (Abs. 2 Satz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge