Rz. 28

Absatz 1 Satz 5 verweist auf das jeweilige Landesrecht, soweit es um die nähere Abgrenzung von Betreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie die Bestimmung "anderer geeigneter Räumlichkeiten" zur Leistung von Kindertagespflege geht. Diese besondere Unterstreichung landesrechtlicher Kompetenzen ist mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 mit Wirkung zum 1.1.2005 neu in den Bereich der Definition von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege aufgenommen worden. Damit betont der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Landesrechtsvorbehalt in § 26, dass die einzelnen Ausprägungen von Kindertagespflege und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie ggf. Neuentwicklungen, die es in das bestehende System einzugliedern gilt, der landesrechtlichen Beurteilung unterfallen sollen, um so den speziellen strukturellen Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer besser Rechnung tragen zu können.

 

Rz. 29

Im Übrigen kommt dieser Regelung allerdings unter verfassungssystematischen Gesichtspunkten nur deklaratorische Funktion zu, da der Bundesgesetzgeber hier Regelungen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Nr. 7 Grundgesetz (GG) trifft und folglich den Bundesländern ohnehin die ergänzende Regelungsbefugnis zusteht.

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