0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift geht im Grundsatz zurück auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) und wurde durch das SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.12.1998 (BGBl. I S. 3546) in wesentlichen Punkten neu gefasst. Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder v. 27.12.2004 (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) mit Wirkung zum 1.1.2005 (BGBl. I 2004 S. 3852) – derzeit in der Fassung der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – erfolgte nochmals eine komplette Überarbeitung mit dem Ziel eines qualitätsorientierten Ausbaus der Kinderbetreuung (BT-Drs. 15/3676 S. 1). Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 sowohl die Definition der Kindertagespflege in Abs. 1 als auch die Ziele der Förderung in Abs. 2 erweitert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 22 enthält Legaldefinitionen der Begriffe Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und beschreibt deren Tätigkeiten und Ziele. Dadurch soll insbesondere das Angebot an Kinderbetreuung qualitativ verbessert werden, um den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen, die Innovationsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten und Chancengleichheit zu gewährleisten (BT-Drs. 15/3676 S. 1, 2). Hintergrund der nunmehr erfolgten Zusammenführung der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege in einer Vorschrift ist das Bestreben, beides zu einem Netz zusammenwachsen zu lassen, aus dem die Erziehungsberechtigten die für sie und die Kinder individuell geeignete Form auswählen können (BT-Drs. 15/3676 S. 31).
2 Rechtspraxis
2.1 Allgemeines zu Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 enthält eine Legaldefinition sowohl für den Begriff der Tageseinrichtung als auch den der Kindertagespflege. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (Abs. 1 Satz 1). Im Gegensatz dazu wird Kindertagespflege "von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet" (Abs. 1 Satz 2). Abs. 1 Satz 3, 4 weisen die Kompetenz für die nähere Ausgestaltung dieser Definitionen und der Entwicklung von Unterscheidungsmerkmalen dem Landesrecht zu und ermöglichen es dem Landesrecht auch, Kindertagespflege in "anderen geeigneten Räumlichkeiten" zu gestatten. Gesetzgeberische Absicht dieser weit gefassten Definition ist es, Raum zu belassen für die Entwicklung weiterer Angebotsformen zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, die ihrerseits eine vergleichbare Qualität aufweisen und andererseits den Strukturen und Bedürfnissen vor Ort besser Rechnung tragen (BT-Drs. 15/3676 S. 31).
Rz. 4
Tageseinrichtung und Kindertagespflege stehen als gleichberechtigte Betreuungsformen nebeneinander. Die Erziehungsberechtigten haben zwischen beiden Betreuungsformen ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5). Dabei dürften folgende Erwägungen im Vordergrund stehen:
- Befindet sich eine geeignete Tageseinrichtung in erreichbarer Nähe?
- Decken die Öffnungszeiten einer an sich geeigneten Tageseinrichtung den Betreuungsbedarf vollständig ab?
- Benötigt das Kind die besondere Aufmerksamkeit durch eine Pflegeperson?
- Sind Gemeinschaftserlebnisse aufgrund der persönlichen Situation des Kindes (z. B. Einzelkind) besonders wichtig?
- Wie flexibel kann auf Betreuungsbedarf reagiert werden?
- Bestehen erhöhte Anfälligkeiten für Krankheiten, so dass mit Rücksicht auf die Gesundheit des Kindes Kindertagespflege vorzuziehen ist?
- Findet sich eine geeignete Kindertagespflegeperson?
2.1.1 Tageseinrichtungen
Rz. 5
Anders als in § 22 a. F. enthält Abs. 1 nunmehr keine Aufzählung von Regelbeispielen für Formen von Tageseinrichtungen mehr, sondern nur noch eine allgemeine Definition. Voraussetzung für die Subsumtion unter den Begriff der Tageseinrichtung ist nur der zeitweilige tägliche Aufenthalt in einer geförderten Gruppe. Dies stellt klar, dass es sich nicht etwa um eine Einzelbetreuung handelt, sondern dass mehrere Kinder zusammen betreut und gefördert werden. Dabei kommt es auf die konkrete Aufenthaltsdauer oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht an (so auch Kaiser, in: LPK, § 22 Rz. 4; a. A. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 22 Rz. 54, der von einer täglichen Mindestöffnungszeit von 3 Stunden ausgeht). Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich von "Kindern" spricht. Hierzu enthält § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Legaldefinition. Danach ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Die Betreuung in Tageseinrichtungen richtet sich also an Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Rz. 6
Abzugrenzen sind die Tageseinrichtungen von Heimerziehung. Diese besteht in der Tag-und-Nacht-Betreuung in einer Einrichtung (§ 34 Satz 1...