Rz. 23
Die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung ist als gesellschaftspolitisches Ziel anerkannt (vgl. bereits BT-Drs. 15/3676 S. 32). Dem trägt die Regelung in Abs. 4 Rechnung. Nach Satz 1 sollen Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen gemeinsam gefördert werden. Die bisherige Einschränkung, wonach eine gemeinsame Förderung erfolgen sollte, sofern der Hilfebedarf dies zulasse, ist durch das KJSG unter Hinweis auf die Ziele des Art. 7 der UN–BRK entfallen (BT-Drs. 19/26107 S. 81). Kinder mit Behinderungen sollen grundsätzlich an allen Aktivitäten und Angeboten für Kinder ohne Behinderungen partizipieren. Nach Satz 2 sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe von Kindern mit Behinderungen muss nach der Gesetzesbegründung insgesamt sowohl im Rahmen der pädagogischen Arbeit also bei den strukturellen Rahmenbedingungen der Förderung in Tageseinrichtungen zum Tragen kommen (BT-Drs. 19/26107 S. 81). Die gemeinsame Förderung wird bis heute durch strukturelle Barrieren erschwert, wie insbesondere die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits für nichtbehinderte und seelisch behinderte Kinder und der Sozialhilfe andererseits für körperlich und geistig behinderte Kinder. Die bislang in Abs. 4 im bisherigen Satz 2 vorgesehene Verpflichtung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe zur Zusammenarbeit bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots an gemeinsamer Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder (vgl. zur ursprünglichen Fassung BT-Drs. 15/3676 S. 33) wurde durch das KJSG nunmehr in § 22 Abs. 2 Satz 3 angesiedelt.
Als Anspruchsgrundlage für Assistenzleistungen kommen, je nachdem, um welche Art der Behinderung es sich handelt, die jeweiligen eingliederungshilferechtlichen Vorschriften in Betracht, d. h., entweder die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende kinder- und jugendhilferechtliche Regelung des § 35a SGB VIII oder die Vorschriften der §§ 90 ff. SGB IX, bei denen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Nach § 76Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zwar nennt § 76 Abs. 2 SGB IX (wie zuvor § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX a. F.) als Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ausdrücklich lediglich heilpädagogische Leistungen. Gleichwohl stellt die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zur Sicherstellung eines Besuchs einer Kindertagesstätte, die sich nicht unter den beispielhaften, nach dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") nicht abschließenden Leistungskatalog dfassen lässt, eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.8.2013, L 9 SO 211/13 B ER, Rz. 7, zu § 55 SGB IX a. F.). Beruht der Bedarf des behinderten Kindes auf Ausgleich seiner Defizite in der Mobilität, nämlich u. a. in der Verbringung in verschiedene Räume infolge seiner Gehunfähigkeit, der Körperhygiene – Toilettengänge – sowie bei der Nahrungsaufnahme und der Aufnahme von Flüssigkeiten, so wird deren Ausgleich durch Leistungen der Eingliederungshilfe durch die Stellung eines Integrationshelfers bewirkt (vgl. SG Duisburg, Beschluss v. 14.2.2015, S 48 SO 23/15 ER, Rz. 25).