Rz. 21
Die in Abs. 1 aufgelistete fachliche Beratung der Kindertagespflegeperson wird in Abs. 4 weiter konkretisiert. Danach haben sowohl Kindertagespflegepersonen als auch Erziehungsberechtigte Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Auch Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Rz. 22
Diese Rechtsansprüche der Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten auf Beratung waren bislang in Abs. 2 Satz 2 a. F. und Abs. 4 a. F. geregelt. Neu ist nur der ausdrückliche Zusatz der Verpflichtung zur Förderung der Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen, der bislang nur in der Gesetzesbegründung enthalten war (BT-Drs. 11/5948 S. 65). Insoweit besteht allerdings kein unmittelbarer Rechtsanspruch (so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 23 Rz. 28). Mit dieser Verpflichtung wird der Aufbau eines Netzwerks von Kindertagespflegepersonen unterstützt und die Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards beschleunigt. Auch eine finanzielle Unterstützung der Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen ist damit gefordert; dies vor allem auch in den Fällen, in denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht selbst ein ausreichendes Beratungs- und Qualifizierungsangebot vorhalten (so auch Lakies, in: FK, § 23 Rz. 45). Ist Ziel eines Zusammenschlusses von Kindertagespflegepersonen die Förderung der Kindertagespflege, so besteht zudem die Möglichkeit einer finanziellen Förderung als Arbeitsgemeinschaft unter den Voraussetzungen des § 78. Die Beratung, Unterstützung und Förderung der Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen ist auch gerade deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil Kindertagespflegepersonen im Gegensatz zu Berufserziehern nicht in berufsständische Organisationen eingebunden sind. Damit verfügen sie auch nicht über eine mit den großen Tageseinrichtungsträgern als Anbieter vergleichbare Macht. Absatz 4 versucht hier einen Ausgleich zu schaffen.
Rz. 23
Der Beratungsanspruch von Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten besteht unabhängig davon, ob die Kindertagespflegeperson durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt oder durch den Erziehungsberechtigten nachgewiesen wurde. Auch bereits im Vorfeld einer Vermittlung bzw. des Nachweises der Kindertagespflegeperson kann Beratung beansprucht werden (so auch Lakies, in: FK, § 23 Rz. 43). Der Beratungsanspruch bezieht sich sowohl auf pädagogische Fragen und Hinweise zu Angeboten zur Qualifizierung und Fortbildung einerseits als auch auf organisatorische wie finanzielle oder versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen andererseits (so auch Kaiser, in: LPK, § 23 Rz. 26).