Rz. 33
Der Gesetzgeber hat in dem neuen Abs. 2a konkretisiert, wie der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zu gestalten ist. Der Begriff des "angemessenen Beitrags" in Nr. 2 des Abs. 2 a. F. konnte damit entfallen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Der Betrag, der für die Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson bezahlt wird, bedurfte nach Auffassung des Gesetzgebers einer Konkretisierung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 15). Anlass hierzu waren Untersuchungen, die zeigten, dass die Vergütung der Tätigkeit i. d. R. so niedrig war, dass sie die Möglichkeit, sein Auskommen mit der Kindertagespflege zu sichern, ausschloss. Aus diesem Grund sollte auf Bundesebene einerseits eine klarere Vorgabe erfolgen, andererseits sollte die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben (BT-Drs., a. a. O.). Hierzu wurde das Kriterium der leistungsgerechten Vergütung mit dem Ziel eingeführt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe damit eine Regelung für den Einzelfall treffen könne, die auf die individuelle Qualifikation und Tätigkeit der Kindertagespflegeperson eingehe und die zeitliche Dauer der Leistung sowie die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtige (BT-Drs., a. a. O.).
Rz. 34
Bei Abs. 2a Satz 1 handelt es sich nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener – durch die Nähe zum Fall geprägte – Sachkunde zu treffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.10.2012, 12 A 1443/12 Rz. 10). Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 und 2a ein gerichtlich auf Beurteilungsfehler beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil v. 25.1.2018, 5 C 18/16 Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.8.2016, 12 A 599/15 Rz. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.4.2016, 6 A 4.15 Rz. 23; VG Schwerin, Urteil v. 11.10.2017, 6 A 2822/16 SN Rz. 42). Im Rahmen des Beurteilungsspielraums ist zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben; nicht zu kontrollieren ist jedoch, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Vielmehr ist dann, wenn die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler aufweist, der von ihnen festgelegte Betrag hinzunehmen. So ist es hier (BVerwG, Urteil v. 25.1.2018, a. a. O., Rz. 21). Der Betrag zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) muss denjenigen Kostenanteil abbilden, der etwa für Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Kindertagespflegeperson entsteht (VG Schwerin, Urteil v. 11.10.2017, 6 A 2822/16 SN Rz. 44). Zwar ist der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen, dass der (leistungsgerechte) Anerkennungsbetrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall geregelt werde; dies schließt jedoch generelle und pauschalierende Regelungen nicht aus. Erforderlich ist allerdings, dass erkennbar und nachvollziehbar ist, welches Konzept oder welcher Maßstab den Regelungen zugrundeliegt, um zu einem leistungsgerechten Anerkennungsbetrag zu kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.8.2016, 12 A 599/15 Rz. 28 ff.).
Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 zu erstatten sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Kindertagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des angemessenen Sachaufwands kann das Rundschreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" des Bundesministeriums der Finanzen v. 17.12.2007 (BStBl. 2008 I S. 17) einbezogen werden, weil nach der Regierungsbegründung der Vorschrift auch der Gesetzgeber dieses Rundschreiben vor Augen hatte. Danach wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300,00 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich diese Pauschale auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag bezieht. Das entspricht einem Sachaufwand von rund 1,73 EUR pro Stunde (OVG Berlin-Brandenb...