Rz. 25
Der Anspruch nach Abs. 3 Satz 1 beschränkt sich nicht auf die in Wohnnähe bestehenden Einrichtungen. Vielmehr kann auch eine Einrichtung im Bereich eines anderen örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewählt werden, etwa weil diese sich in Arbeitsplatznähe des Erziehungsberechtigten befindet oder ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.1.2001, 2 L 102/99). Die Grenze des Rechtsanspruchs ist dort zu sehen, wo durch die Inanspruchnahme einer auswärtigen Tageseinrichtung unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1. Teils wird dies bereits für den Fall bejaht, dass der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die finanziellen Mittel bereits für Einrichtungen im eigenen Einzugsbereich vorgesehen hat (VG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2001, 13 VG 2501/00). Hierzu bestimmt nunmehr § 69 Abs. 5, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in einer Tageseinrichtung ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist. Zudem endet der Rechtsanspruch aber auch dort, wo die Zahl der Plätze einer Einrichtung nur für ortsansässige Kinder ausreicht (VGH München, Beschluss v. 31.8.1999, 7 ZS 99.2168).
Rz. 26
Abs. 3 Satz 1 trifft keine nähere Bestimmung zur konkreten Ausgestaltung des zu beanspruchenden Platzes wie etwa Entfernung zum Wohnort, Gruppengröße etc. Hier verbleibt Raum für eine landesrechtliche Ausgestaltung gemäß § 26. Allerdings ist die Wohnortnähe ein allgemeines Prinzip der Jugendhilfe, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1, so dass im Regelfall ein Anspruch auf einen Platz in der nächstgelegenen Einrichtung besteht (so auch VG Göttingen, Beschluss v. 21.8.1998, 2 B 2297/98). Welche Entfernung im Einzelfall noch zumutbar ist, ist anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, so dass auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht gezogen werden muss. Teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein kombinierter Fuß- und Busweg von 20 Minuten unzumutbar sei (OVG Saarland, Beschluss v. 16.12.1997, 8 W 6/97), teils wird eine Unzumutbarkeit aber auch erst bei 30 Minuten bejaht (VG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.1.2000, 15 B 62/99). Der Bay VGH hält eine Entfernung von 7 km noch für zumutbar (BayVGH, Beschluss v. 2.12.2003, 7 CE 03.2722). Wünschenswert ist jedenfalls, dass die Tageseinrichtung zu Fuß erreichbar ist (OVG Brandenburg, Beschluss v. 30.12.1996, 4 B 175/96).