Rz. 30

Der Gesetzgeber hat von einer sog. Stichtagsregelung (z. B. 1. September eines jeden Jahres) abgesehen, so dass der Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung tatsächlich ab der individuellen Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht. Wann Letzteres der Fall ist, ergibt sich aus den Regelungen über die allgemeine Schulpflicht und ist jenseits dessen abhängig von der Entscheidung der Schulbehörde und der Erziehungsberechtigten – z. B. bei vorzeitiger Einschulung.

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