Rz. 3

Für den Bereich der Kindergärten sind inzwischen in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen worden. Anders sieht dies insbesondere im Bereich der Kindertagespflege aus. Zu Einzelheiten siehe die im Anhang abgedruckten Gesetze.

 

Rz. 4

Satz 2, der bestimmt, dass landesrechtliche Regelungen, die bereits am 31.12.1990 das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zugeordnet haben, unangetastet bleiben, war auf die entsprechende, zwischenzeitlich beseitigte Sonderregelung in Bayern zugeschnitten. Diese Regelung war verfassungswidrig, denn sie stellte den untauglichen Versuch dar, durch einfachgesetzliche Regelung die grundgesetzliche Kompetenzzuweisung aufzuheben (Kaiser, in: LPK, § 26 Rz. 3; Struck/Wiesner, § 26 Rz. 4 f.).

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