Rz. 43
Wenn innerhalb des Elternhauses eine Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen nicht mehr zu gewährleisten ist und alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind, kann der vorübergehende Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich werden.
Rz. 44
Dabei ordnet Abs. 2a HS 1 an, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Das Merkmal innerhalb des Elternhauses ist abzugrenzen vom Merkmal außerhalb des Elternhauses und meint damit "in einer anderen Familie". In Anlehnung an die Vollzeitpflege i. S. d. § 33, die nur in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie geleistet werden kann, ist mit dem Merkmal "Elternhaus" ausschließlich die "Kernfamilie", bestehend aus Eltern und Kind, erfasst. Das Merkmal außerhalb des Elternhauses ist daher bereits bei einer Unterbringung bei Verwandten erfüllt mit der Konsequenz, dass ein Anspruch auch bei der Verwandtenpflege besteht. Andere Formen der Unterbringung und Erziehung außerhalb des Elternhauses sind die Heimerziehung, die Unterbringung in Pflegefamilien, sonstige Schutz- und Inobhutmaßnahmen i. S. d. § 42 oder auch die Sozialpädagogische Einzelbetreuung und Wohnprojekte (vgl. zu den Familienbegriffen insbesondere auch die Komm. zu § 33 unter dem Abschnitt Familienbegriffe – Herkunftsfamilie, Kernfamilie und andere Familie).
Rz. 45
Abs. 2a HS 2 regelt insoweit die Voraussetzung hierfür; diese Person muss bereit und geeignet sein, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
Rz. 45a
Eine zivilrechtliche Entscheidung des Familiengerichts, einer Großmutter die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Enkelkinder nach § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen, entfaltet dabei aber hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung keine Bindungswirkung im Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.11. 2022, 4 L 277/21; das anderslautende erstinstanzliche Urteil wurde damit aufgehoben: VG Halle (Saale), Urteil v. 10.11.2021, 5 A 363/21 mit insoweit bereits kritischen Anm. in JAmt 2022, 461; vgl. auch bereits oben Rz. 37a).
Rz. 46
§ 36 beinhaltet insoweit die Regelungen zur Mitwirkung und zur Erstellung eines Hilfeplans; § 37 regelt die Beratung und Unterstützung der Eltern und die Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie. Beide Regelungen sind durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 grundlegend geändert worden (auf die Komm. zu §§ 36, 37 wird verwiesen).