Rz. 12

Die konkrete Hilfeart wird durch einen Erziehungsbeistand oder einen Betreuungshelfer erbracht. Ein Erziehungsbeistand ist i. d. R. ein Sozialpädagoge – also eine sozialpädagogisch ausgebildete Fachkraft (vgl. weitergehend zur Qualifikation des Erziehungsbeistands unter Rz. 20 Personelle Ausstattung und Organisition) –, der Kinder und Jugendliche in sozialen und familiären Krisensituationen unterstützt. Der Begriff des Betreuungshelfers findet seine Verankerung im Jugendgerichtsgesetz (vgl. hierzu die Legaldefinition des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG). Seine Bestellung verfolgt den Erziehungsgedanken. Ein Betreuungshelfer ist daher eine vom Gericht angeordnete Auflage für Jugendliche. Der Betreuungshelfer hilft sowohl bei Entwicklungsproblemen als auch bei der Verselbständigung des Jugendlichen. Mit dem Betreuungshelfer ist eine explizite Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrecht markiert (vgl. weitergehend zum Betreuungshelfer unter Rz. 22 Jugenstrafrechtliche Weisungen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge