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Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird der ganzen Familie geleistet und soll nicht nur in der Familie vorhandene Kinder, sondern alle Familienmitglieder erreichen, bei denen zumeist multiple Probleme vorliegen (Sächs. OVG, Beschluss v. 26.6.2018, 4 A 87/16). Die Sozialpädagogische Familienhilfe betreut und unterstützt die gesamte Familie. Dies können neben den Personensorgeberechtigten auch andere Familienmitglieder sein. Das Hilfsangebot soll aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen. Daher ist der Begriff "Familie" weit auszulegen. Er umfasst nicht nur verheiratete Eltern und ihre Kinder – und damit die sog. Kernfamilie –, sondern auch nicht verheiratete Eltern, Alleinerziehende, Stiefelternteile, Adoptiveltern usw. Man wird auch eine Pflegefamilie unter die Vorschrift fassen müssen, denn auch die gewachsenen Beziehungen in der Pflegefamilie stehen unter dem Schutz von Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss v. 17.10.1984, 1 BvR 284/84). Überdurchschnittlich oft wird die Hilfe in der Praxis bei alleinerziehenden Elternteilen eingesetzt.

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