Rz. 7

Die Vorschrift benennt ihre wesentlichen Ziele und Merkmale in Satz 1. Demnach soll die Hilfsform eine Beratung und Unterstützung von Familien bei verschiedenen Problemen bieten. Hilfe kommt in Betracht bei Erziehungsaufgaben, bei zu bewältigenden Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie bei Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst und soll alle regelmäßig vorkommenden Problembereiche und Konfliktfelder einschließen.

 

Rz. 8

Eine sozialpädagogische Familienhilfe ist vor allem für folgende klassische Anwendungsbereiche geeignet:

  • Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen durch Vernachlässigung, Verwahrlosung, Misshandlung;
  • besondere Krisensituationen nach familiären Veränderungen, wie Trennung der Eltern, Inhaftierung eines Elternteiles, Tod eines Elternteiles, Wiederheirat usw.;
  • Vorbereitung und Begleitung einer Rückführung von Kindern oder Jugendlichen in die Familie;
  • mangelnde Erziehungskompetenzen bzw. mangelnde psychische Stabilität eines Elternteiles;
  • Überforderung, Überschuldung usw.
 

Rz. 9

Bereits aus der Aufzählung des Anwendungsbereichs folgt, dass die Hilfe geprägt wird von einem Nebeneinander bzw. Miteinander sowohl pädagogischer, als auch alltagspraktischer Hilfen. Neben klassischer Erziehungsberatung kann sich die Hilfe im Schwerpunkt gleichermaßen auf Unterstützung im Umgang mit Ämtern oder Behörden richten. Speziell bei sozial schwachen Familien sind Auseinandersetzungen mit Behörden keine Seltenheit.

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