1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

 

Rz. 1

§ 31 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Eingefügt wurde § 31 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe ist die intensivste Form ambulanter Hilfe zur Erziehung.

Die Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf unterstreicht unter Bezugnahme auf die Sachverständigenkommission zum 7. Jugendbericht, dass der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe eine Fremdunterbringung eines Kindes nicht generell ersetzen kann oder soll. Dennoch ist es ein Ziel dieser Hilfsform, eine Fremdunterbringung eines Kindes oder mehrerer Geschwister zu vermeiden oder doch auf eine Verkürzung der Trennung hinzuarbeiten. Dies soll durch rechtzeitige Installierung dieser Hilfe erreicht werden (BT-Drs. 11/5948 S. 70 m. w. N.). Besonderes Merkmal dieser Hilfe ist, dass sie innerhalb des familiären Lebens stattfindet. Sie ist auf die gesamte Familie gerichtet und soll die Eigenkräfte der Familie aktivieren sowie Selbsthilfekompetenzen der Familie stärken.

Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).

 

Rz. 2

Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 23.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

2 Rechtspraxis

2.1 Sozialpädagogische Familienhilfe nach Satz 1

 

Rz. 3

Nach Satz 1 soll Sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.

2.1.1 Leistungsberechtigte

 

Rz. 4

Anspruchsinhaber der Hilfe ist, wie bei allen Hilfen zur Erziehung, der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. die Komm. zu § 27 im Abschnitt Personensorgeberechtigte).

 

Rz. 5

Für junge Volljährige ist die sozialpädagogische Familienhilfe nicht vorgesehen (hierauf verweist zutreffend Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 31 Rz. 17); § 41 Abs. 2 verweist ausdrücklich gerade nicht auf § 31 (und auch nicht auf § 32).

2.1.2 Hilfeempfänger

 

Rz. 6

Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird der ganzen Familie geleistet und soll nicht nur in der Familie vorhandene Kinder, sondern alle Familienmitglieder erreichen, bei denen zumeist multiple Probleme vorliegen (Sächs. OVG, Beschluss v. 26.6.2018, 4 A 87/16). Die Sozialpädagogische Familienhilfe betreut und unterstützt die gesamte Familie. Dies können neben den Personensorgeberechtigten auch andere Familienmitglieder sein. Das Hilfsangebot soll aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen. Daher ist der Begriff "Familie" weit auszulegen. Er umfasst nicht nur verheiratete Eltern und ihre Kinder – und damit die sog. Kernfamilie –, sondern auch nicht verheiratete Eltern, Alleinerziehende, Stiefelternteile, Adoptiveltern usw. Man wird auch eine Pflegefamilie unter die Vorschrift fassen müssen, denn auch die gewachsenen Beziehungen in der Pflegefamilie stehen unter dem Schutz von Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss v. 17.10.1984, 1 BvR 284/84). Überdurchschnittlich oft wird die Hilfe in der Praxis bei alleinerziehenden Elternteilen eingesetzt.

2.1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 7

Die Vorschrift benennt ihre wesentlichen Ziele und Merkmale in Satz 1. Demnach soll die Hilfsform eine Beratung und Unterstützung von Familien bei verschiedenen Problemen bieten. Hilfe kommt in Betracht bei Erziehungsaufgaben, bei zu bewältigenden Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie bei Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst und soll alle regelmäßig vorkommenden...

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