Rz. 38

Schwierigkeiten kann bei der Sozialpädagogischen Familienhilfe i. S. d. § 31 die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 ergeben. Gerade bei einer Sozialpädagogischen Familienhilfe ist es in der Praxis oft schwierig, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erstmals erbracht – also begonnen – wird, denn gerade der Sozialpädagogischen Familienhilfe gehen oft Beratungsleistungen etwa nach §§ 16, 28 voraus (vgl. zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 3 für den Sonderfall eines paritätischen Wechselmodells: DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.5.2019, SN_2019_0150 Kr/DE, JAmt 2020 S. 29).

 

Rz. 39

Allerdings bleibt der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger auch dann weiterhin zuständig, wenn bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf lediglich die Art der Hilfe von einer Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31) zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19) und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege (§§ 27, 33) zurückwechselt (Bay. VGH, Beschluss v. 2.12.2019, 12 BV 19.1737; mit Anm. von Dirnaichner, KommunalPraxis BY 2020 S. 410).

 

Rz. 40

Besondere Probleme bereitet die Bestimmung des für die Bewilligung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 86 örtlich zuständigen Jugendamts, wenn das Kind von seinen Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut wird. Generell bestimmt sich nach mittlerweile überwiegender Ansicht in dieser Konstellation die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 3. Nach dieser Regelung gilt, dass dann, wenn das Kind zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils richtet, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt gehabt hat (DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.5.2019, SN_2019_0150 Kr/DE, JAmt 2020 S. 29).

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