Rz. 10

Die Vorschrift verwendet den Begriff der Vollzeitpflege, definiert ihn jedoch nicht. Vollzeitpflege bedeutet im Gegensatz zur Tagespflege nach § 22 Unterbringung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb der Herkunftsfamilie – also außerhalb des Elternhauses – über Tag und über Nacht in einer anderen Familie (diese Definition hatte bereits der Gesetzgeber gewählt in den gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71; vgl. zum Begriff auch bei Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2019, Werkstand 2023, § 33 SGB VIII Rz. 7). Die Begriffe Herkunftsfamilie und andere Familie verwendet der Gesetzgeber insoweit in § 32 Satz 1.

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