Rz. 28
Die Vollzeitpflege nach § 33 umfasst auch den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes; dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1, der klarstellt, dass auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt werden (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 32). Wirtschaftlicher Annex der Leistung der Hilfe zur Erziehung (sog. wirtschaftliche Jugendhilfe) ist daher das sog. Pflegegeld nach § 39 (vgl. stellv. Kunkel, ZKJ 2022 S. 447).
Rz. 29
Hinsichtlich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 i. V. m. §§ 32 bis 35), zu denen der Anspruch auf Leistung zum Unterhalt nach § 39 als Annex-Anspruch zählt, sind die Personensorgeberechtigten (hier Pflegeeltern) selbst anspruchsberechtigt bzw. leistungsberechtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.3.2021, 12 A 1908/18).
Rz. 29a
In der Literatur wird darüber hinaus aber die Auffassung vertreten, dass die Pflegeperson hinsichtlich des Pflegegeldes nach § 39 widerspruchs- und klagebefugt ist (§ 42 VwGO; Kunkel, ZKJ 2022 S. 447; zu der ablehnenden Position vgl. insoweit die Komm. zu § 39 Rz. 3 – Anspruchsberechtigung auf Pflegegeld).
Rz. 30
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat einheitlich für alle Bundesländer Empfehlungen für die Pauschalbeträge hinsichtlich der Unterhaltsleistungen bei Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie ausgesprochen; für materielle Aufwendungen bis zum 6. Lebensjahr 571,00 EUR monatlich, bis zum 12. Lebensjahr 657,00 EUR monatlich und über dem 12. Lebensjahr 722,00 EUR monatlich (vgl. zu den Beträgen: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2022, abrufbar im Internet unter https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2021/dv-13-21_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf; zuletzt abgerufen am 30.3.2023. Die Kosten für die Pflege und Erziehung gibt der Verein durchgehend für alle Altersgruppen mit 255,00 EUR an.
Rz. 31
In Einzelfällen kann das Jugendamt auf Antrag auch Beihilfen leisten, z. B. für Erstausstattung, Weihnachten und Klassenfahrten.
Rz. 32
Außerdem erhalten Kinder oder Jugendliche bei vollstationären Hilfen einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, sog. Taschengeld (§ 39). Die Höhe dieses Barbetrags setzen die Landesbehörden fest (vgl. insg. Komm. zu § 39).