Rz. 25a

Die Jugendhilfeleistung der Heimerziehung nach § 34 endet tatsächlich, wenn ein Jugendlicher auf seinen ausdrücklich gegenüber der Einrichtung und dem Jugendamt geäußerten Wunsch endgültig wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt und diese Rückkehr von den sorgeberechtigten Eltern befürwortet wird. Dass die Jugendhilfeleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt formal beendet wird, ist insofern unbeachtlich (VG Stuttgart, Urteil v. 7.4.2022, 9 K 5850/20 Rz. 38).

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