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Eine Heranziehung des Kindes, des Jugendlichen oder seiner Eltern zu den Kosten ist bei dieser Hilfe grundsätzlich möglich, da die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung vom Katalog des § 91 Abs. 1 Nr. 5c erfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass zum einen die Hilfe außerhalb des Elternhauses erfolgt und zum anderen, dass die übrigen Voraussetzungen der Inanspruchnahme nach den §§ 91 ff. gegeben sind. Der Umfang der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach den §§ 92 ff.

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