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§ 36 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII i. d. F. v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993, wurde die Vorschrift neu gefasst und entspricht im Kern seitdem der heute gültigen Fassung. Mit dem 2. SGB XI-ÄndG und anderer Gesetze v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) wurde am 1.1.1999 in § 36 Abs. 1 der Satz 5 angefügt. Die Ergänzung betrifft das Wahlrecht des Anspruchsberechtigten bei Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78 b bestehen. Mit einer weiteren Änderung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nahm der Gesetzgeber lediglich eine redaktionelle Änderung vor, indem er die Namensänderung von Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit vollzog.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine umfassende inhaltliche Änderung des SGB VIII den Bundesrat (BGBl. I S. 2729). Mit Art. 1 Nr. 14 fasste der Gesetzgeber § 36 Abs. 3 Satz 1 neu; die Neufassung war teilweise redaktioneller Natur, sie bezog sich z. T. auf den ebenfalls neu gefassten § 35a Abs. 1a, erfasste aber zusätzlich eine Beteiligung einer nach § 35a Abs. 1 genannten Person; soweit eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll.
Abermals und bisher letztmalig hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) § 36 in Teilen geändert. Die Änderungen sind normspezifisch systematischer und weniger inhaltlicher Natur. Mit Art. 1 Nr. 9 fügte der Gesetzgeber in Abs. 2 der Vorschrift ein Beteiligungsrecht der zuständigen Stellen bei Maßnahmen der beruflichen Eingliederung ein, im Gegenzug wurde Abs. 3 neu gefasst; Abs. 3 sieht jetzt lediglich noch ein Beteiligungsrecht von den in § 35a Abs. 1a genannten Personen bei Hilfen nach § 35a vor. Das Beteiligungsrecht der Bundesagentur für Arbeit bei Maßnahmen der beruflichen Eingliederung ist hingegen aus diesem Absatz gestrichen worden. Außerdem fügte der Gesetzgeber einen neuen Abs. 4 der Vorschrift an, der nunmehr das ursprünglich in Abs. 3 Satz 1 HS 2 geregelte Beteiligungsrecht von den in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Personen bei Hilfe im Ausland zum Gegenstand hat.
Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (Absatz anstatt Abs.).
Durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 36 mit Wirkung zum 10.6.2021 grundlegend verändert, teilweise in den Absätzen neu nummeriert und Teile der Regelung in die neu geschaffenen §§ 37c, 38 ausgelagert (vgl. zum Gesetzesentwurf BR-Drs. 5/21 S. 8 f., 80 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 19 f., 84 f.).
Durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa wurde des Weiteren § 36 Abs. 1 Satz 2 neu geregelt und eine Verpflichtung zur verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Beratung – Paradigma der leichten Sprache – des Personensorgeberechtigten bzw. des Kindes oder des Jugendlichen gesetzlich normiert (die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift erhielt Satz 2 erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); BT-Drs. 19/28870 S. 33). Die Sätze 2 bis 5 von § 36 Abs. 1 sind durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb aufgehoben worden und finden sich nun in § 37c wieder; die Aufhebung der Sätze 3 bis 5 folgt aus der Zusammenführung der Regelungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie in § 37c (BR-Drs. 5/21 S. 80 = BT-Drs. 19/26107 S. 84).
Durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa wurde § 36 Abs. 2 Satz 3 neu geregelt und mahnt nun an, bei Geschwistern auch die Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans zu berücksichtigen.
Durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. bb wurde § 36 Abs. 2 Satz 4 aufgehoben; Satz 4 enthielt Regelungen über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen der beruflichen Eingliederung.
Durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. c wurde nach Abs. 2 ein Abs. 3 neu eingefügt; § 36 Abs. 3 Satz 1 enthält die Regelungen, die aus dem ehemaligen Abs. 2 Satz 2 stammen und betreffen das Tätigwerden anderer Personen, Dienste oder Einrichtungen bei Durchführung der Hilfe und deren Recht auf Beteiligung bei der Erstellung des Hilfeplans. Darübe...