Rz. 22
Nach Satz 2 sollen durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Im Interesse des Kindes und im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 GG präferiert Satz 2 damit die Rückkehroption zur Herkunftsfamilie (den Vorrang der Rückkehroption zur Herkunftsfamilie betont VG München, Urteil v. 30.3.2011, M 18 K 10.514 Rz. 30; auf den verfassungsrechtlichen Aspekt stellt ab: Wiesner, § 37 SGB VIII, Rz. 14a; zur Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie vgl. Rüting, Pflegekinder, Rückführung in die Herkunftsfamilie, Umgang, FPR 2012 S. 381; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 37 Rz. 15), die grundsätzlich Vorrang vor einer dauerhaften Betreuung in einer Pflegefamilie hat, sofern eine Rückkehr überhaupt den Umständen des Einzelfalls nach möglich erscheint.
Rz. 23
Die Entscheidung ob und wie die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert werden können, ist durch eine Prognoseentscheidung zu treffen, die durch eine gründliche Recherche über die psychosozialen Verhältnisse in der Familie untermauert werden muss (vgl. zur Prognoseentscheidung auch bei Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2021, § 37 SGB VIII, Rz. 20).
Rz. 24
Der Adressatenkreis der Beratungs- und Unterstützungsleistung ist dabei nicht auf die Herkunftsfamilie beschränkt. Da auch bei der Beurteilung der Rückkehroption das Kindeswohl maßgeblich ist und daher auch die Situation in der Pflegefamilie, richten sich die Beratungs- und Unterstützungsleistung auch an die Pflegefamilie; dies ergibt sich zwanglos auch aus Satz 3, der ausdrücklich von den "Familien" spricht; also den Plural verwendet.Herkunftsfamilie sind nicht nur die leiblichen Eltern, sondern insbesondere auch die sozialen Eltern sowie Großeltern und Geschwister.
Rz. 25
Der Vorrang der Rückkehroption wird dann durchbrochen und es ist von vornherein eine auf Dauer angelegte Lebensform anzustreben, wenn nach fachlicher Prognose eine Rückkehr nicht in Betracht kommt. Dies erfordert eine Einzelfallbetrachtung, deren Gegenstand namentlich die Beziehungen des Kindes zur Herkunftsfamilie sind. Sofern diese nachhaltig gestört sind, scheidet eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie aus. Eine nachhaltige Störung ist beispielsweise bei lang andauernder Gewalteinwirkung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch zu bejahen. In diesem Fall kann das Umgangsrecht gegen den Willen der Eltern nach der Regelung des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB durch das Familiengericht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts der leiblichen Eltern kommt nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre und es kein milderes Mittel gibt, um die Gefährdung zu unterbinden (vgl. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten v. 12.12.2003, F 3.030 Kü, JAmt 2004 S. 135; allgemein zur Bedeutung des Umgangs für eine Rückkehroption des Kindes in die Herkunftsfamilie vgl. Walter, Umgang mit dem in Familienpflege untergebrachten Kind, §§ 1684, 1685 BGB – Psychologische Aspekte, in: FPR 2004 S. 415). Maßgeblich für eine solche Beurteilung hingegen ist nicht das Einverständnis der Eltern in eine dauerhafte Lösung außerhalb der Herkunftsfamilie. Auf die Erziehungsverantwortung kann nicht verzichtet werden. Sofern eine Rückkehr ausscheidet, gilt der Adoptionsvorrang i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 2. In diesem Falle entfällt auch die Pflicht zur Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie; jedenfalls soweit diese auf Rückführung gerichtet ist; in diesem Falle greift Satz 4.
Rz. 26
Um dem Ziel der Rückkehr in die Herkunftsfamilie näher zu kommen, sieht Satz 2 als Mittel Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch das Jugendamt vor, um die Erziehungsbedingungen in die Herkunftsfamilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu verbessern. Die Beratung konzentriert sich dabei auf die familiäre Infrastruktur und kann Hilfen im Einzelfall bei der Arbeitsplatzsuche und der Wohnraumbeschaffung, Vermittlung von Kontakten zu Schuldner- oder Suchtberatungsstellen sowie die Unterstützung bei Konflikten mit (anderen) Behörden betreffen. Auch umfassen die gesetzlich festgeschriebenen Hilfen die Erziehungsberatung gemäß § 28, die Partnerschaftsberatung gemäß § 17, die sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 oder die Bereitstellung von sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen bei jungen Eltern gemäß § 13 Abs. 2, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 2.
Rz. 27
Der Begriff vertretbarer Zeitraum ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; eine konkrete Festlegung der Zeitspanne sieht das Gesetz nicht vor. Die zeitliche Grenze für die Leistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zieht das Kindeswohl. Verankert ist die zeitliche Grenze durch den Begriff innerhalb eines "vertretbaren Zeitraums". ...