Rz. 27

Nach Nr. 1 hat der Jugendhilfeträger zunächst eine Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person einzuholen; die Regelung entspricht dem Inhalt des bisherigen § 36 Abs. 4 a. F. (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

 

Rz. 28

Die Verpflichtung zur Beteiligung eines Arztes oder Psychotherapeuten im Sinne der Vorgaben des § 35a Abs. 1a Satz 1 gilt für alle Hilfen sowohl bei Hilfe zur Erziehung nach dem Vierten Abschnitt, also sowohl bei Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. als auch Beihilfen nach § 35a, die im Ausland erbracht werden sollen (zur gesetzgeberischen Intention vgl. Gesetzesentwurf noch zu § 36 Abs. 4, BR-Drs. 295/08 S. 30). Die Hilfe zur Erziehung muss tatsächlich im Ausland erbracht werden (vgl. zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe mit Auslandsbezug auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 23.4.2018, SN_2018_0042 Bm, JAmt 2018 S. 204).

 

Rz. 29

Die Einholung der Stellungnahme verfolgt dabei den neutralen Zweck der Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert. Die Stellungnahme ist nicht konstitutiv. Der Jugendhilfeträger ist nicht dran gebunden und hat nach wie vor das Recht, von einer negativen Stellungnahme im Sinne der Feststellung des Ausschlusses einer seelischen Störung mit Krankheitswert abzuweichen.

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