Rz. 47

Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft neben und unabhängig von seiner Pflicht zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans auch eine besondere Prüfpflicht eines abschließenden Katalogs von Voraussetzungen nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle.

 

Rz. 48

Erfasst von dieser besonderen Prüfpflicht sind folgende Kataloggegenstände des Abs. 2 (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 91 = BT-Drs. 19/26107 S. 93):

  1. ob der Leistungserbringer die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates – also des Aufenthaltsstaates – einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b,
  2. ob der Leistungserbringer mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 betraut, nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c sowie
  3. die Eignung des Leistungserbringers nach Abs. 2 Nr. 3.

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