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Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 5 soll sich bei der Unterbringung eines Kindes im Bereich eines anderen Jugendamtes die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrags nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Sinn der Regelung ist es, den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen und so für eine Gleichbehandlung aller Pflegefamilien im Bereich eines Jugendhilfeträgers zu sorgen (zur Orientierung des Pauschalbetrages nach § 39 Abs. 4 Satz 5 an den Verhältnissen am Ort der Pflegestelle vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 23.2.2011, J 8.260 CL, JAmt 2011 S. 138, das sich insbesondere auch mit der Frage auseinandersetzt, inwiefern § 39 Abs. 4 Satz 5 ein Ermessen einräumt).

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