Rz. 40
Nach Einführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleiches i. S. d. § 31 EStG, der an die Stelle des früheren Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz getreten ist, regelte der Gesetzgeber die Anrechnung von Kindergeld in § 39 Abs. 6. Mit der Neuregelung stellt das Kindergeld nun keine Sozialleistung mehr dar, sondern eine Steuervergünstigung (zutreffend Wiesner, § 39 SGB VIII, Rz. 43). Die Vorschrift sieht zwingend die Anrechnung von Kindergeld auf die laufenden Unterhaltsleistungen vor (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit: bejahend VG Düsseldorf, Urteil v. 28.7.2003, 19 K 4017/00). Keine Anrechnung erfolgt hingegen auf die Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 (vgl. Fieseler/Busch, Vollzeitpflege – Sicherstellung des notwendigen Unterhalts [Pflegegeld], FPR 2004 S. 448). Steuerrechtlich werden Kinder nach der Legaldefinition als Pflegekinder dann berücksichtigt, wenn sie mit dem Steuerpflichtigen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind, sofern der Steuerpflichtige sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht – § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nach der zu den kindergeldrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erlassenen Durchführungsanweisung des Bundesamts für Finanzen muss die erforderliche familienähnliche Bindung von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein, um die auf längere Dauer schließen zu können (hierauf Bezug nimmt Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2021, Werkstand: 2023, § 39 SGB VIII, Rz. 29 f.). Dabei kann von einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens 2 Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. Einkommensteuergesetzes begründet worden ist. Auf die tatsächliche Dauer kommt es dann nicht mehr an (vgl. Wiesner, § 39 SGB VIII, Rz. 44; Stähr, a. a. O., Rz. 30). Die Höhe des anzurechnenden Betrags des Kindergeldes auf die laufenden Unterhaltsleistungen richtet sich nach der Stellung des Pflegekindes in der Familie im Verhältnis zu den anderen Kindern in der Pflegefamilie.
Rz. 41
§ 39 Abs. 6 Satz 1 regelt als Grundsatz, dass die Hälfte des Betrags nach § 66 EStG anzurechnen ist, sofern das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist. § 66 EStG i. d. F. v. 11.17.2019 (gültig ab 18.7.2017) legt dabei die Höhe des Kindergeldes fest. Danach beträgt das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 204,00 EUR, für das dritte Kind 210,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235,00 EUR.
Rz. 42
Der Betrag ermäßigt sich i. S. d. § 39 Abs. 6 Satz 2 auf ein Viertel des Kindergeldes, sofern das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie ist.