Rz. 4

Die Vorschrift enthält keine Begriffsdefinition. Der Begriff lässt sich rechtlich kaum näher qualifizieren. Aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs werden mit partnerschaftlichem Verhalten Begriffe wie etwa Offenheit, gegenseitige Wertschätzung und Vertrauen in Verbindung gebracht. Rechtlich verbindlich und justiziabel ist der Programmsatz des Abs. 1 Satz 1 für die öffentlichen wie für die freien Träger grundsätzlich nicht. Aus partnerschaftlichem Zusammenwirken kann sich allerdings eine Selbstverpflichtung ergeben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partner sich in Bezug auf konkrete Regelungsgegenstände durch vertragliche Vereinbarung gebunden haben. Die Vorschriften der §§ 53ff. SGB X zum öffentlich-rechtlichen Vertrag bieten hierfür ein Instrumentarium. Allenfalls dann, wenn ein hinreichend präzises Angebot eines freien Trägers von dem öffentlichen Träger schlicht ignoriert wird, können sich daraus justiziable Rechte des freien Trägers ergeben (vgl. dazu OVG Münster, Urteil v. 3.12.2001, 12 A 853/00; OVG Lüneburg, Urteil v. 12.1.1999, 4 M 1528/98).

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