Rz. 6

Schon aus dem Begriff der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich aus der Grundnorm des § 4 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Zusammenarbeit in bestimmter Art und Weise und in einer bestimmten Handlungsform ergeben kann. In Betracht kommen lediglich in bestimmten Konstellationen Ansprüche auf Information, auf Beteiligung und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung innerhalb der in § 71, §§ 76 bis 78g vorgegebenen Voraussetzungen. Das Ermessen des Trägers öffentlicher Jugendhilfe ist z. B. dahin reduziert, eine Kindertagesstätte zu fördern, wenn diese in den Bedarfsplan aufgenommen worden ist und solange der Bedarfsplan nicht geändert worden ist (OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.6.1997, 4 M 1219/97).

 

Rz. 7

Auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialraumorientierung ist eine Kontingentierung oder Budgetierung der Beteiligung freier Träger losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalles weder durch den Grundsatz der Trägervielfalt aus § 3 Abs. 1, noch durch das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 und auch nicht durch die in §§ 75, 78, 78a geregelte Ermächtigung zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften gedeckt (OVG Berlin, Beschluss v. 4.4.2005, 6 S 415.04; OVG Hamburg, Beschluss v. 1.10.2004, 4 Bs 388/04). Vielmehr kommt in Betracht, dass eine solche Vorauswahl gegen diese Vorschriften verstößt. Sie verletzt mangels gesetzlicher Rechtfertigung das Grundrecht der nicht zum Zuge kommenden freien Träger aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. § 3 Rz. 8).

 

Rz. 8

Der freie Träger der Jugendhilfe hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des öffentlichen Trägers darüber, ob der freie Träger nach § 76 Abs. 1 an der Wahrnehmung anderer Aufgaben zu beteiligen ist. Er hat ebenso einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des öffentlichen Trägers über den Abschluss einer Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 Satz 1. Für den Bereich der Sozialhilfe hat das BVerwG dies ausdrücklich so entschieden (BVerwG, Urteil v. 30.9.1993, 5 C 41/91). In beiden Fällen kann unter besonderen Gesichtspunkten des Einzelfalles eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen. Bei der Beteiligung dürfte dies dann der Fall sein, wenn der öffentliche Träger derzeit nicht in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Leistung anzubieten.

 

Rz. 9

Ein justiziabler Anspruch auf Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 Satz 1 dürfte nicht in Betracht kommen. Zwar handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Diese gibt jedoch lediglich den Hinweis auf das öffentliche Interesse daran, die Bildung der Arbeitsgemeinschaft anzustreben. Zudem haben die Arbeitsgemeinschaften die Funktion, verschiedene Maßnahmen abzustimmen, während die Aufgaben der Jugendhilfeplanung dem Jugendhilfeausschuss obliegen.

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