Rz. 60

Der thematisch eng verwandte § 36b ist entsprechend anzuwenden; damit stellt das Gesetz gleichzeitig klar, dass für diese Fälle die in § 36b Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang gelten (BR-Drs. 5/21 S. 92 = BT-Drs. 19/26107 S. 95).

 

Rz. 61

§ 36b enthält die allgemeinen Regeln und Anforderungen an die Hilfeplanung bei einem möglichen Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine andere öffentliche Stelle, insbesondere andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (vgl. insoweit weitergehend auch die Komm. zu § 36b).

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