Rz. 11

Gemäß Abs. 2 Satz 2 wird das Wahlrecht in Bezug auf die in § 78a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen, die in solchen Einrichtungen erbracht werden, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Vereinbarungen nach § 78b geschlossen hat, weiter eingeschränkt. Es handelt sich bei diesen Leistungen im Wesentlichen um teilstationäre und stationäre Leistungen, insbesondere Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform, Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht, Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe, einem Heim, in einer sonstigen betreuten Wohnform oder sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in teilstationären oder stationären Einrichtungen und gleichartige Hilfen für junge Volljährige. § 78b Abs. 1 sieht Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung), über differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge