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Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfG, Urteil v. 31.1.1989, 1 BvL 17/87, BVerfGE 79 S. 256). Dieses Grundrecht des Kindes muss allerdings je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles abgewogen werden gegenüber widerstreitenden Grundrechten der Mutter (BVerfG, Beschluss v. 6.5.1997, 1 BvR 409/90, BVerfGE 96 S. 56). Die Vaterschaftsfeststellung ist Grundlage für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn die Mutter sich weigert, bei der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken.

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