Rz. 8

Dieser Komplex steht nicht im Zusammenhang mit Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Vielmehr wird durch den Hinweis für nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit aufgezeigt, gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB durch rechtsgeschäftliche Erklärungen die elterliche Sorge gemeinsam zu übernehmen. Die öffentliche Beurkundung der Sorgeerklärungen kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 die Urkundsperson beim Jugendamt vornehmen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 59 Rz. 14). Natürlich können die Eltern auch durch Heirat das gemeinsame elterliche Sorgerecht herstellen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ferner kann das Familiengericht gemäß § 1672 Abs. 2 BGB auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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