Rz. 2

Wie die Überschrift i. d. F. bis zum 31.12.2022 andeutet, normiert die Vorschrift Unterstützungsaufgaben des Jugendamtes, die für die Einleitung und Durchführung von Pflegschaften und Vormundschaften von Bedeutung sind. Abs. 1 verpflichtete das Jugendamt, dem Familiengericht geeignete Personen und Vereine für diese Aufgaben vorzuschlagen. Nach Abs. 2 war das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung verpflichtet. Abs. 3 normierte zum Wohle des Mündels Überwachungspflichten des Jugendamtes und Mitteilungspflichten gegenüber dem Familiengericht. Abs. 4 erstreckte diese Regelungen auf die Gegenvormundschaft und nahm die Vereinsvormundschaften von den Kontrollpflichten des Jugendamtes aus. Der bisherige § 53 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgespalten in § 53, der die Mitwirkung des Jugendamts bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht regelt und § 53a, der die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern durch das Jugendamt regelt.

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