Rz. 1

Die Vorschrift übernahm mit Inkrafttreten des SGB VIII mit einigen Modifikationen die zuvor in § 37 JWG enthaltenen Regelungen. Für die neuen Bundesländer wurden seinerzeit die Vorschriften des BGB über die gesetzliche Amtspflegschaft nicht eingeführt. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurde der daraus erwachsende unterschiedliche Rechtszustand beendet. Zugleich wurde eine Neufassung des § 55 erforderlich. Die Befugnisse des Jugendamtes als Beistand wurden aufgenommen. § 55 Abs. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 29.6.2011, BGBl. I S. 1306, zum 5.7.2012 dahingehend geändert, als die bisherigen Sätze 2 und 3 aufgehoben und statt dessen die neuen Sätze 2 bis 4 eingefügt worden sind. Abs. 3 ist ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts angefügt worden. Zentrales Anliegen der beabsichtigten Reform des Vormundschaftsrechts war die Stärkung des persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Mündel, um den Interessen des Mündels zukünftig besser gerecht werden und trotz in der Vergangenheit bestehender Amtsvormundschaft der Gefahr von Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen künftig besser begegnen zu können. Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

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