Rz. 2

Nach Abs. 1 wird das Jugendamt als Behörde nach Maßgabe der Vorschriften des BGB als Beistand, Pfleger oder Vormund tätig. Mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegeschaftsrechts sind ab 1.1.2023 die Rechtsinstitute der vorläufigen Amtspflegschaft und der vorläufigen Amtsvormundschaft hinzugekommen. Abs. 2 regelt die amtsinterne Organisation der Aufgabenübertragung. Die Wahrnehmung der Aufgaben ist in § 56 geregelt. Abs. 3 regelt Rechte und Pflichte des Beamten oder Angestellten, dem nach Abs. 2 Aufgaben übertragen wurden. Abs. 4 enthält die Einstufung als Geschäfte der laufenden Verwaltung und regelt die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Jugendamtes. Abs. 5 enthält das Gebot der funktionellen, organisatorischen und personellen Aufgabentrennung.

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