Rz. 8
Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind in § 1712 Abs. 1 BGB aufgeführt. Sie erstreckt sich auf die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. Gemäß § 1711 Abs. 2 BGB kann der Antrag auf einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden (nur Vaterschaftsfeststellung oder nur die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen).
Rz. 9
Die Vaterschaftsfeststellung kann entweder durch Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1594 BGB oder durch familiengerichtliche Feststellung nach § 1600d BGB erreicht werden. Die Urkundsperson des Jugendamtes kann die Vaterschaftsanerkennung nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beurkunden. Sie kann nur dann wirksam erfolgen, wenn nicht nach § 1592 BGB die Vaterschaft eines anderen Mannes gegeben ist. Das Jugendamt hat seit Inkrafttreten des Beistandschaftsgesetzes nicht mehr die Möglichkeit, die Vaterschaftsfeststellung von Amts wegen zu betreiben, wenn die Mutter sich weigert mitzuwirken. Damit hat der Gesetzgeber diese nach früherem Recht vorgesehene Vorgehensweise, die der Sicherung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes diente, unmöglich gemacht.
Rz. 10
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Abs. 1 Nr. 2) umfasst alle Ansprüche des Kindes aus §§ 1601 ff. BGB. Der Beistand ist befugt, diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und die Vollstreckung zu betreiben. Die Unterhaltsmittel gibt der Beistand an den Personensorgeberechtigten weiter. Abs. 1 Nr. 2 letzter HS betrifft den Ausnahmefall, dass sich das Kind in der Obhut von Pflegepersonen befindet. Dann darf der Beistand vorweg die Ansprüche der Pflegepersonen oder Pflegeeltern befriedigen, bevor er den Unterhalt an den Personen- und Vermögenssorgeberechtigten weitergibt. Zu den Unterhaltsansprüchen zählen nicht die öffentlich-rechtlichen Unterhaltsersatzansprüche (auf Renten, Leistungen nach dem SGB XII oder Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG). Diese darf nur der gesetzliche Vertreter des Kindes geltend machen (für Ansprüche nach dem UVG BGH, Urteil v. 17.6.1999, III ZR 248/98). Er kann allerdings den Beistand zur Geltendmachung durch Einzelvollmacht ermächtigen.