Rz. 16

Gemäß § 1776 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. Auch das Jugendamt kann zum zusätzlichen Pfleger bestellt werden (dazu: Hoffmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl., § 55 Rz. 39 mit Hinweis auf FamRZ 2021 S. 1773).

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