Rz. 19

Nach der Aufgabenübertragung ist die Fachkraft gemäß Abs. 4 Satz 2 gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Damit wird ihr eine eigene Vollzugskompetenz zugewiesen. In der Aufgabenwahrnehmung ist der Beamte oder Angestellte nur eingeschränkt weisungsgebunden (Hoffmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl., § 55 Rz. 62 mit Hinweis auf DIuF 2020 S. 145 und DIJuF 2017 S. 296 sowie Kunkel, FamRZ 2015 S. 901). Abs. 4 Satz 3 kennzeichnet Aufgaben und Pflichten der Fachkraft. Sie hat persönlichen Kontakt zum Mündel zu halten nach Maßgabe von § 1790 Abs. 3 BGB. Sie soll den Mündel i. d. R. einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. Sie ist dazu berechtigt und verpflichtet. Die Fachkraft hat gemäß § 1790 Abs. 1 BGB als unabhängiger Vormund die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. Sie hat gemäß § 1790 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Sie hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Sie soll bei ihrer Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen. Gemäß § 1795 Abs. 1 BGB nimmt sie die Personensorge wahr. Diese umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788 BGB. Sie ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn sie den Mündel nicht in ihrem Haushalt pflegt und erzieht. Die Gegenstände der Personensorge werden in § 1795 Abs. 1 BGB umschrieben.

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