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Befreiungen sowohl für das Jugendamt als auch für Vormundschaftsvereine und Vereinsvormünder enthalten die §§ 1801 Abs. 1, 1859 Abs. 1 BGB. Abs. 2 regelt weitere Befreiungen. Gemäß § 1835 Abs. 5 BGB i. V. m. § 1798 Abs. 2 BGB hat das Jugendamt nicht die Befugnis, dann, wenn es das eingerichtete Vermögensverzeichnis für ungenügend hält, anzuordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird. Gemäß § 1844 BGB i. V. m. § 1798 Abs. 2 BGB kann das Betreuungsgericht nicht anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle zu hinterlegen hat. Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich, wenn das Jugendamt als Pfleger oder Vormund Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Abs. 2 anlegt. Gemäß § 1848 BGB i. V. m. § 1795 Abs. Nr. 1 und 2 BGB ist eine Genehmigung durch das Familiengericht nicht erforderlich für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, und für einen auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll. Landesrecht kann gemäß § 1862 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1802 Abs. 2 BGB vorsehen, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung bleiben.

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