Rz. 5

Gemäß Abs. 3 Satz 1 kann der Amtsvormund/-pfleger das Mündelgeld mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamtes bereithalten und anlegen, soweit eine Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Genehmigung steht im Ermessen des Familiengerichts. Dabei hat es darauf zu achten, dass das Bereithalten sowie die Anlegung den Interessen des Mündels dient. Sollte dies nicht der Fall sein, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist (Abs. 3 Satz 1, letzter HS).

 

Rz. 6

Unter dem in Abs. 3 verwendeten Begriff des "Mündelgeldes" sind alle zum Vermögen des Mündels gehörende Gelder zu verstehen, die nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitgehalten werden (vgl. auch die ab 1.1.2023 geltenden Regelungen der §§ 1835 ff. BGB i. V. m. § 1798 Abs. 2 BGB). Unterhaltsbeiträge, die der Amtsvormund/-pfleger geltend macht, fallen nicht hierunter, da sie der Sicherstellung des Unterhalts des Mündels zu dienen bestimmt sind. Derartige Beträge darf der Amtsvormund/-pfleger deshalb auch nicht anlegen, sondern hat sie bereitzuhalten, um sie ggf. an die Person weiterleiten zu können, die mit der Erziehung des Mündels betraut ist.

 

Rz. 7

Die Anlegung von Mündelgeld ist nach Abs. 3 Satz 2 auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat. Danach ist auch die Anlage von Mündelgeld bei der jeweiligen Stadt- oder Kreissparkasse zulässig, die zur selben Trägerkörperschaft gehören wie auch das Jugendamt. Die für den Amtsvormund/-pfleger geltende Sonderregelung ändert allerdings nichts an dem allgemeinen Grundsatz über die Anlegung von Mündelgeldern nach §§ 1806, 1807 BGB.

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