0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
In der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung enthielt § 58 Regelungen zur Gegenvormundschaft des Jugendamtes. Durch Art. 12 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit diesen Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben, da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen ist (BT-Drs. 19/24445, S. 405). Gemäß Art. 12 Nr. 6 wurde § 58a zu § 58.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 58 ist systematisch im Zusammenhang mit den Vorschriften zu den Beurkundungsaufgaben des Jugendamtes, also den §§ 59, 60zu sehen. Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. Die Eintragungen im Sorgeregister enthalten Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, familiengerichtliche Entscheidungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder in Altfällen Sorgeerklärungen nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB. Dann, wenn ein Elternteil als alleiniger Vertreter des Kindes auftreten will, wird von ihm ein Nachweis der Alleinsorge verlangt. Während grundsätzlich dieser Nachweis durch öffentliche Urkunden geführt werden muss, steht die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB "im Übrigen" der Mutter zu, das heißt dann, wenn weder eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben wurde noch eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB stattgefunden hat oder bei Altfällen die Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzt wurde. Nun kommt § 58 ins Spiel. Die Mutter erhält auf Antrag von dem nach § 87c Abs. 6 zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft (ein Negativattest) darüber, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorhanden sind. Sie muss also keinen aufwendigeren Nachweis durch Vorlage von Urkunden führen.
2 Rechtspraxis
2.1 Registerführung zum Zweck der Erteilung einer Negativbescheinigung
Rz. 3
Das für den Geburtsort des Kindes oder Jugendlichen (empfangs)zuständige Jugendamt hat nach Abs. 1 zum Zwecke der Erteilung einer Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen (sog. Negativbestätigung) ein Sorgeregister zu führen. Fortlaufend einzutragen in dieses Register sind:
- Abgegebene Sorgeerklärungen der Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1),
- Sorgerechtsregelungen, die aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen vorgenommen wurden und in denen die elterliche Sorge den Eltern entweder ganz oder auch nur zum Teil gemeinsam übertragen worden sind (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
- Sorgerechtsregelungen, wonach aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen der Mutter das Sorgerecht ganz oder zum Teil entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).
Durch die jeweilige Anpassung des Sorgeregisters soll der Beweiswert der Bescheinigung gestärkt werden, die der nicht mit dem Vater des Kindes oder Jugendlichen verheirateten Mutter zur Dokumentation ihrer Alleinsorge im Rechtsverkehr auf Antrag zu erteilen ist. Abs. 1 spricht zwar zunächst "nur" von der Erteilung einer Bescheinigung für Kinder und ist daher in der Formulierung unpräzise. Gemeint und deswegen mit einzubeziehen sind hier allerdings auch die Jugendlichen. Das ergibt sich schon allein aus der weiteren Formulierung in Abs. 2, die dann richtigerweise sowohl die Kinder als auch die Jugendlichen benennt. Mit der Ergänzung von Abs. 1 Nr. 3 durch das KJSG werden bestimmte Sorgerechtsentscheidungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung und Trennung (Fälle des teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzugs der Mutter gemäß § 1666 BGB und der Übertragung des Sorgerechts ganz oder zum Teil allein auf den Vater gemäß § 1671 Abs. 2und3 BGB) in das Sorgeregister eingetragen.
Abs. 1 Satz 3 wurde durch das KJSG aufgehoben, da Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB mit Ablauf des 19.5.2013 nicht mehr gültig ist und somit keine Sorgeerklärungen nach dieser Vorschrift mehr ersetzt werden. Die Übergangsvorschrift des Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB hat auch in der bis zum 19.5.2013 geltenden Fassung keinen Anwendungsbereich mehr, da alle betroffenen Kinder inzwischen volljährig sind (BT-Drs. 19/26107 S. 107).
Rz. 3a
Vor dem Inkrafttreten des KindRG zum 1.7.1998 war es regelmäßig im Rechtsverkehr nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes berechtigt gewesen ist, die Alleinvertretungsmacht über ihr Kind auszuüben, da § 1705 Satz 1 BGB die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter vorsah. Seit der Kindschaftsreform, die u. a. den bis dahin verwendeten Begriff des nichtehelichen Kindes aus der Gesetzessprache verbannte, hat sich dieser Umstand entscheidend verändert. In Fällen miteinander verheirateter Kindeseltern ist zunächst davon auszugehen, dass die Eltern des Kindes mit Blick auf § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB das Sorgerecht gemeinsam ausüben, es sei denn, einem Elternteil ist die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB entzogen worden, sodass der andere Elternteil nach § 1680 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht ausübt und...