Rz. 1
§ 58a wurde im Rahmen des Art. 13 Nr. 11 Kindschaftsreformgesetz (KindRG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) neu in das SGB VIII eingefügt und gilt seit dem 1.7.1998. Die Vorschrift entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme die Geeignetheit einer derartigen schriftlichen Auskunft als Nachweis über die Ausübung des alleinigen Sorgerechts bezweifelt und verlangte auch im Hinblick auf den eintretenden hohen Verwaltungsaufwand bei den Jugendämtern insofern deren Streichung (vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 163 ff.). Der hohe Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum eingeschränkten Nutzen der Auskunft im Rechtsverkehr. Die Bundesregierung hielt allerdings in ihrer Gegenäußerung an ihrer Auffassung fest (BT-Drs. 13/4899 S. 173). Der Bundestag folgte der Auffassung der Bundesregierung und beschloss § 58a in der von ihr eingebrachten Fassung. Im Zuge des Art. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547) ist § 58a modifiziert worden. Die Bestimmung wurde dahingehend erweitert, dass neben der bisherigen Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine schriftliche Auskunft über die Nichtersetzung von Sorgeerklärungen nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB verlangt werden kann. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen zu führen hat. § 58a gilt seit dem 19.5.2013 i. d. F. des Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Das bislang in Abs. 2 geregelte Sorgeregister über abgegebene bzw. ersetzte Sorgeerklärungen erfasst künftig auch gerichtliche Entscheidungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB und verpflichtet das zuständige Jugendamt, Aktualisierungen im Sorgeregister vorzunehmen.
Durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 die Überschrift neu gefasst, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 geändert, Nr. 2 neu gefasst, Nr. 3 angefügt, Satz 3 aufgehoben, Abs. 2 Satz 1 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt.
Zukünftig: Durch Art. 12 Nr. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 der bisherige § 58 aufgehoben und der jetzige § 58a wird § 58.