Rz. 8

Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, die in der Vorschrift gesetzlich definiert werden, beurkundet werden. Dazu gehören die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung. Vorschriften des BGB haben teilweise parallele Regelungen. Gemäß § 1597 Abs. 1 BGB müssen die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 BGB und die Zustimmung der Mutter nach § 1595 BGB öffentlich beurkundet werden. Gemäß § 1594 Abs. 3 BGB kann der Mann die Anerkennung widerrufen. Auch dies ist öffentlich zu beurkunden. Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu, so ist gemäß § 1595 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ferner bedarf gemäß § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist einer der vorgenannten Personen nicht voll geschäftsfähig, so muss nach Maßgabe von § 1596 Abs. 1 und 2 BGB der gesetzliche Vertreter zustimmen. Der gesetzliche Vertreter des geschäftsunfähigen Vaters bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 

Rz. 9

Ist ein Beteiligter geschäftsunfähig, so bedarf es der Erklärung des gesetzlichen Vertreters mit Genehmigung des Familiengerichts (bei Minderjährigen) bzw. des Betreuungsgerichts (bei Volljährigen). Die Erklärungen sind einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, sodass eine ggf. erforderliche gerichtliche Genehmigung bei Abgabe der jeweiligen Erklärung vorliegen muss. Zu beachten sind die Benachrichtigungspflichten nach § 1597 Abs. 2 BGB (A. Uhl, in: BeckOGK, Stand 1.2.2024, SGB VIII, § 59 Rz. 19; Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 59 Rz. 22). Diese Voraussetzungen hat die Beurkundungsperson zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Beurkundung abzulehnen (Dürbeck, a. a. O., Rz. 22 mit Hinweis auf DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2019, 73; Winkler, Beurkundungsgesetz, § 11 Rz. 9). Eine nicht vom Jugendamt erkannte Geschäftsunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Vaters führt zur Unwirksamkeit der Erklärung nach § 105 Abs. 1 BGB (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2016, 362). Zur Notwendigkeit der Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch das Jugendamt vgl. im Übrigen DIJuF-Rechtgutachten, JAmt 2019, 73.

 

Rz. 10

Für die nach § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter gilt entsprechendes. Ist nach § 1595 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Kindes erforderlich, so kann für das geschäftsunfähige Kind (§ 104 BGB) oder das noch nicht 14 Jahre alte Kind (§ 1596) nur der gesetzliche Vertreter (Mutter oder Amtsvormund) die Erklärung abgeben. Ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, oder ein Jugendlicher kann nur selbst zustimmen, bedarf jedoch hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 59 Rz. 24). Beide Erklärungen sind öffentlich zu beurkunden (§§ 1596 Abs.2 Satz 2, 1597 BGB). Gemäß § 1597 Abs. 3 BGB kann der Mann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (etwa wegen fehlender Zustimmung der Mutter). Der Widerruf muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Auch dafür ist die Beurkundungsperson zuständig.

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