Rz. 22

Gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB können die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Gemäß § 1626c Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Nach Nr. 8 ist die Urkundsperson befugt, die Sorgeerklärungen und die Zustimmungserklärung zu beurkunden. Gemäß § 1626b Abs. 3 BGB ist eine Sorgeerklärung unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach §§ 1671 f. BGB getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert wurde.

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