Rz. 3

Abs. 1 führt zunächst die in Betracht kommenden Leistungsberechtigten und Adressaten von Leistungen und anderen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf, die nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften des SGB VIII anspruchsberechtigt sein können. Die verwendeten Begriffe werden in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kind), Nr. 2 (Jugendliche), Nr. 4 (junge Menschen) und Nr. 5 (Personensorgeberechtigte) definiert. Allerdings sind in Abs. 1 Satz 1 als Mütter und Väter auch Adoptiveltern erfasst. Erziehungsberechtigte werden nicht gesondert genannt, da diese Berechtigung vom Personensorgerecht umfasst ist. Abs. 1 Satz 1 betrifft die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen der Jugendhilfe, Abs. 1 Satz 2 die in § 2 Abs. 3 genannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe.

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