Rz. 6
Nach Abs. 3 Satz 1 hat derjenige, der unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Der Betroffene hat damit einen Rechtsanspruch, der allerdings nicht als Auskunftsanspruch ausgestaltet ist. Es bleibt vielmehr der Behörde überlassen, wie sie den Anspruch erfüllen will, so beispielsweise durch Akteneinsicht, Unterrichtung oder Übersendung von Ablichtungen (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 7). Vorab hat die Behörde zu prüfen, ob das "Recht auf Kenntnis" im Hinblick auf "berechtigte Interessen Dritter" ausgeschlossen ist. Berechtigte Interessen können nicht nur solche rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 7). Der Begriff der "berechtigten" Interessen impliziert zudem, dass eine Abwägung des etwaigen Geheimhaltungsinteresses des Dritten mit dem Recht des Betroffenen auf Transparenz stattzufinden hat (Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 21).
Rz. 7
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können demjenigen, der unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, die gespeicherten Daten bekannt gegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist damit kein Rechtsanspruch begründet worden. Die Entscheidung, ob und inwieweit Informationen bekannt gegeben werden, steht im Ermessen der Behörde. Voraussetzung für eine solche Ermessensentscheidung ist jedoch zwingend, dass die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Die Schwelle für die Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte jedoch im Sinne einer weitgehenden Transparenz niedrig angesetzt werden (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 8; Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 25).
Rz. 8
Mit dem KICK hat der Gesetzgeber Abs. 3 um Satz 3 erweitert. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat nunmehr der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig und der Elternteil antragsberechtigt ist. Nach der bisherigen Fassung des Abs. 3 konnte der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat und die ganze Zeit uneingeschränkt sorgeberechtigt geblieben war, selbst keine Kenntnis über die zu seiner Unterstützung erhobenen Sozialdaten erlangen. Dies führte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 39 unter Bezugnahme auf DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2001, 277 und 346) zu erheblichen Problemen bei der weiteren Realisierung der Unterhaltsansprüche der Kinder und Jugendlichen.
Rz. 8a
Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Geltung von Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wird das Auskunftsrecht der betroffenen Person an die Besonderheiten im Bereich von Beistandschaften, Amtspflegschaften und Amtsvormundschaften angepasst. Wie im bisherigen Recht gilt Abs. 3 Satz 1 weiterhin für die Personen, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Letzteres ergibt sich im Umkehrschluss aus Satz 2, der für Personen, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine separate Regelung trifft. Darüber hinaus gilt Abs. 3 Satz 1 aber (im Unterschied zum bisherigen Recht) nunmehr auch für alle anderen Personen, die im Zusammenhang mit einer Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Vormundschaft Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten begehren, also beispielsweise Elternteile oder Verwandte einer Person, die unter Beistandschaft steht oder stand, Lehrer, Nachbarn oder sonstige Dritte, einschließlich minderjähriger unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft stehender Personen. Dies beruht auf der unmittelbaren Geltung von Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, nach dem jede Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Die Personengruppe der minderjährigen (noch) unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft stehenden Personen unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von Abs. 3 Satz 2, da insofern die Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft bereits beendet sein muss.
Das umfassende Auskunftsrecht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung muss aufgrund der Besonderheiten im Bereich von Beistandschaften, Amtspflegschaften und Amtsvormundschaften jedoch eingeschränkt werden. Zunächst muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Auskunft gegenüber den Personen unterbleiben, denen nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII keine Information über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt wird. Dies betrifft Fälle, in denen ...