Rz. 5

Nachdem Abs. 2 aufgehoben wurde, eröffnen die Ausführungsgesetze der Länder die Möglichkeit, Aufgaben des örtlichen Trägers auf kreisangehörige Gemeinden zu übertragen. Diese Möglichkeit der Übertragung ist in einer Reihe von Bundesländern in den jeweiligen Ausführungsgesetzen vorgesehen: § 5 LKJHG Baden-Württemberg, § 1 Abs. 2 AGKJHG Brandenburg, § 5 Abs. 2 KJHG Hessen, § 2 AG KJHG Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs. 2 AGKJHG Rheinland-Pfalz, § 1 Abs. 4 AGKJHG Saarland, § 1 Abs. 2 KJHG-LSA Sachsen-Anhalt, § 47 Abs. 1 S. 2 JuFöG Schleswig-Holstein. Aufgrund der landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt die Übertragung durch Rechtsverordnung. Voraussetzung für die Übertragung ist neben der Antragstellung die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde. Die Leistungsfähigkeit muss in Bezug auf alle im SGB VIII vorgesehenen Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bestehen. Mithin sind nicht allein finanzielle, sondern auch personelle und fachliche Anforderungen zu erfüllen. Mit der Aufgabenübertragung geht die funktionale Zuständigkeit auf die kreisangehörige Gemeinde über. Nicht geregelt ist die Rückübertragung der Zuständigkeit an den Kreis. Sie kommt (als actus contrarius) dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr gegeben sind, d. h. wenn die Gemeinde es beantragt oder wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr besteht. Abs. 2 Satz 2 zeigt auf, dass die Trägerzuständigkeit für die restlichen kreisangehörigen Gemeinden geregelt werden muss und lässt den Spielraum, dies auf andere Weise sicherzustellen.

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