0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift übernimmt die Systematik der § 12 und § 19 JWG. Absatz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 36 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Absatz 5 wurde durch Art. 1 Nr. 4a Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügt und der bisherige Abs. 5 wurde zu Abs. 6. Mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 5 Satz 2 und 3 angefügt. Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 1 neu gefasst und die Abs. 2, 5 und 6 aufgehoben. Damit sollte der Föderalismusreform und dem in Art 84 Abs. S. 7 GG enthaltenen Durchgriffsverbot durch bundesrechtliche Regelung entsprochen werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift normiert die funktionale Gliederung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie im Bereich der Sozialhilfe nehmen örtliche und überörtliche Träger die Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Dies gibt auch § 27 Abs. 2 SGB I vor. Ebenfalls der Rechtstradition entsprechend wird die Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern ausdrücklich vorgesehen. Dies wird auch nach den tiefgreifenden Neuregelungen durch das KiföG beibehalten. Die durch das Zusammenwirken von öffentlicher und freier Jugendhilfe geprägten Strukturen machen es erforderlich, dass die funktionale Zuständigkeit getrennt von der in § 85 geregelten sachlichen Zuständigkeit und der im zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels geregelten örtlichen Zuständigkeiten aufgeführt wird. Die sachlichen Zuständigkeiten der obersten Bundes- und Landesbehörden sind gesondert im Sechsten Kapitel normiert.
2 Rechtspraxis
2.1 Vorrang des Landesrechts
Rz. 3
Absatz 1 will den Strukturveränderungen infolge der Föderalismusreform Rechnung tragen. Insbesondere soll das sog. Aufgabendurchgriffsverbot in Art 84 Abs. 1 Satz 7 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) umgesetzt werden. Danach dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Wie in vielen anderen durch die Auswirkungen der Föderalismusreform berührten Bereichen hat sich realiter nichts geändert: Das duale System der Trägerschaft durch örtliche und überörtliche Träger der Jugendhilfe besteht fort, indem ein Teil der Bundesländer in ihren Ausführungen zum SGB VIII Regelungen aufgenommen haben, die den bisherigen Regelungen in § 69 Abs. 2, 5 und 6 entsprechen. Die übrigen Bundesländer hatten dies bereits zuvor in ihren Ausführungsgesetzen deklaratorisch geregelt, so dass es keiner Neuregelung bedurfte. Die Befürchtung, auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe werde infolge der Föderalismusreform ein großes Organisationswirrwarr entstehen, hat sich somit bisher nicht bewahrheitet.
2.2 Örtliche Träger
Rz. 3a
Örtliche Träger sind demnach die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Dabei handelt es sich um die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Für diese garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört traditionell die öffentliche Fürsorge. Vor Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Armenfürsorge als eine der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des örtlichen Gemeinwesens empfunden. Hieraus entstanden im 19. Jahrhundert Strukturen der Armenfürsorge und der Jugendfürsorge. Letztere blieb bis ins 20. Jahrhundert hinein eine auf die jeweilige Kommune begrenzte Regelungsmaterie. Erst das am 1.4.1924 in Kraft getretene Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und das 1953 nachfolgende Jugendwohlfahrtsgesetz bildeten als Vorläufer des SGB VIII eine reichs- bzw. bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage. Die Jugendhilfe wurde indes weiterhin als Selbstverwaltungsangelegenheit verstanden. Dies bedeutet, dass die örtlichen Träger zwar der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht der kommunalen Aufsichtsbehörde unterliegen.
2.3 Überörtliche Träger
Rz. 4
Die überörtlichen Träger bestimmte schon vor der Änderung durch das KiföG das Landesrecht. Auch diese Bestimmungen sind in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum KJHG (AGKJHG) enthalten. In einem Teil der Bundesländer nimmt das jeweilige Land selbst die Stellung des überörtlichen Trägers wahr, andere wiederum haben selbständige Landesoberbehörden mit den Aufgaben des Landesjugendamtes als überörtlicher Träger betraut. In Baden-Württemberg nimmt der Kommunalverband für Jugend und Soziales, in Nordrhein-Westfalen nehmen die Landschaftsverbände die Aufgaben des überörtlichen Trägers wahr.
2.4 Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
Rz. 5
Nachdem Abs. 2 aufgehoben wurde, eröffnen die Ausführungsgesetze der Länder die Möglichkeit, Aufgaben des örtlichen Trägers auf kreisangehörige Gemeinden zu übertragen. Diese Möglichkeit der Übertragung ist in einer Reihe von Bundesländern in den jeweiligen Ausführungsgesetzen vorgesehen: § 5 LKJHG Baden-Wü...