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Abs. 2 regelt die Zuständigkeit auf der Ebene der örtlichen Träger. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Durch Landesrecht wird geregelt, wer überörtlicher Träger ist. Die Bestimmungen dazu sind in den Ausführungsgesetzen der Länder enthalten. Das Landesrecht kann gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmen, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden. Jeder örtliche Träger errichtet ein Jugendamt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). Dessen Aufgaben werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss ist ein kommunaler Ausschuss eigener Art. Er setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) und aus hinzugewählten Repräsentanten der im jeweiligen Bereich tätigen Träger der freien Jugendhilfe zusammen (§ 71 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamtes ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (§ 70 Abs. 2 SGB VIII). Jeder überörtliche Träger errichtet ein Landesjugendamt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). Dessen Aufgaben werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Landesjugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs. 3 SGB VIII).

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